ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Geltungsbereich
- Den Vertragsbeziehungen zwischen uns, MEKRA Lang GmbH & Co. KG („MEKRA Lang”), und unseren Bestellern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, liegen ausschließlich die nachfolgenden AGB zugrunde.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Besteller im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
- Unsere AGB gelten mit der Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme der Ware als anerkannt. Sie gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer jeweils einzelfallbezogen auf sie hinweisen müssten.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
- Ergänzend gelten die mit den jeweiligen Preislisten bekannt gegebenen Sonderbedingungen unserer Produkte.
II. Vertragsschluss und Preise
- Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Er ist an diese Erklärung zwei Wochen gebunden. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich, elektronisch oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
- Unsere Angebote sind stets freibleibend. Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Fracht-, Verpackungs-, Einfuhrkosten, Zoll und sonstige Nebenabgaben gehen zu Lasten des Bestellers.
- Die Verpflichtungen im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312i Abs. I Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB werden ausgeschlossen.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit diesen abgeschlossen haben und die Nichtlieferung der notwendigen Komponenten an uns nicht zu vertreten haben. Der Besteller wird über dich Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und die Gegenleistung, soweit bereits geleistet, unverzüglich zurückerstattet.
III. Lieferzeit und Lieferverpflichtung
- Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung maßgebend. Teil-Lieferungen sind zulässig.
- Eine Verpflichtung zur Einhaltung als verbindlich bezeichneter Lieferfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebs- und Vertriebsablaufs übernommen; insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei uns, bei unseren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen, beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Verkehrsmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen sowie technische oder technologische Umstände, welche die Auftragsausführung wesentlich erschweren, entbinden uns für die Dauer der Störung von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder geben uns bei dauerhafter Unmöglichkeit das Recht, unsere Lieferung ohne Nachlieferpflicht einzustellen. Wir werden den Besteller in diesen Fällen unverzüglich informieren und eventuell bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
- Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind wir berechtigt, bereits vor einem genannten Liefertermin zu leisten. Ebenso gilt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, eine bis maximal zwei Wochen über einem genannten Liefertermin liegende Leistung unserseits nicht als verspätet.
- Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder Auslieferungslager verlassen hat oder dem Besteller die Anzeige unserer Versandbereitschaft zugegangen ist. Nachträgliche Änderungen des Vertrages verlängern die Lieferfristen angemessen.
- Bei Verträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, oder mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen aus dem Vertrag, es sei denn, dem Besteller ist das Festhalten am Vertrag insgesamt nicht zumutbar oder die Teillieferung verfehlt den Vertragszweck.
- Zahlungsverzug, die Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns nach unserer Wahl, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen oder Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, noch nicht fällige Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen.
IV. Versand, Gefahrenübergang
- Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind unserer Wahl überlassen, es sei denn, es ist zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
- Ware aus Abrufaufträgen ist, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der Auftragsbestätigung abzunehmen.
- Versicherung gegen Bruch- und Transportrisiken werden nur auf besonderen Wunsch gegen Berechnung der Kosten übernommen.
V. Zahlung, Zahlungsbedingungen
- Alle vertraglichen Zahlungsverpflichtungen sind ausschließlich in EURO zu erfüllen. Beim Ausgleich von Rechnungen sind vom Besteller seine Kundennummer und die Rechnungsnummer anzugeben. Verzögerungen oder Fehlbuchungen, die infolge Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eintreten, gehen zu Lasten des Bestellers.
- Rechnungen sind zahlbar:
- innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto vom Rechnungsendwert.
- innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto vom Rechnungsendwert.
- Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
- Kassa - Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und der Rechnungsbetrag pünktlich bis zu den vorgenannten Fälligkeitstagen bei uns in bar vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist. Wechselhereingabe kann also nicht zur Gewährung von Kassa -Skonto führen. Bei bargeldloser Zahlung, insbesondere auch bei Scheckhereingabe, kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Bei Zahlung oder Gutschrift unter Vorbehalt, unter einer Bedingung oder sonstigen Einschränkungen kann Skonto nicht gewährt werden. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller. Rechnungen für Werkzeuge sind ohne Skontoabzug sofort zahlbar.
- Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Entsprechende Gutschriften erfolgen nur unter Vorbehalt des Einganges des vollen Betrages. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behalten wir uns vor. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Gewähr für Vorlage und Protest übernehmen wir nicht. Protesterhebung eigener Wechsel des Bestellers oder nicht sofortige Abdeckung protestierter Fremdwechsel ermächtigen uns, sämtliche noch laufende Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig sind wir berechtigt, nicht fällige Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen. Vordatierte Schecks werden nicht angenommen.
- Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB sowie eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40,00 Euro gem. § 288 Abs. 5 BGB fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder anderer Rechte bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug des Bestellers mit einer Forderung können zudem alle übrigen Forderungen gegen den Besteller fällig gestellt werden.
- Voraus- und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
- Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen den Besteller an einen Dritten abzutreten.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei einem Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit ist er verpflichtet, unsere Rechte zu sichern.
- Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab; Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Andernfalls hat er auf unser Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und seinen Schuldnern diese Abtretung anzuzeigen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, die Forderung selbst einzuziehen.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, ohne dass uns jedoch Verbindlichkeiten hieraus erwachsen dürfen. Bei der Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstandene Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zu. Soweit hier und auch nachfolgend auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich diese aus unserem Fakturawert.
- Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache gemäß § 947 Abs. 2 BGB, so besteht Einigkeit darüber, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns bewahrt.
- Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen mit 20 % übersteigt.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Daraus bei uns entstehende Interventionskosten sind vom Besteller zu tragen.
- Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Einbruchsdiebstahl zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.
- Der Besteller verpflichtet sich, uns insbesondere in Exportfällen den Endverbleib der bestellten Ware anzuzeigen und für den Fall, dass der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt aufgrund gesetzlicher Vorgaben am Ort des Endverbleibs zur Sicherung unserer Ansprüche nicht ausreicht, an einer vergleichbaren Sicherung unserer Rechte mitzuwirken.
VII. Mängelansprüche
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Ablieferung der Ware.
- Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, gelten für die Untersuchung der Ware und die Anzeige von Mängeln ausschließlich die Regelungen des § 377 HGB. Im Übrigen hat der Besteller die Ware unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform (§ 126b BGB) anzuzeigen. Unterlässt der Besteller eine rechtzeitige Mängelanzeige, sind seine Mängelrechte insoweit ausgeschlossen, als uns durch die verspätete Anzeige die Prüfung des Mangels die Nacherfüllung oder eine Schadensbegrenzung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird. Der Besteller hat uns im Falle einer Mängelrüge die zur Prüfung des Mangels und zur Nacherfüllung erforderliche Gelegenheit zu geben. Mangelhafte oder mit einem gerügten oder erkennbaren Mangel behaftete Ware darf ohne unsere vorherige Zustimmung nicht weiterverarbeitet, eingebaut oder sonst verwendet werden, es sei denn, dies ist zur Abwendung oder Begrenzung erheblicher Schäden zwingend erforderlich.
- Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sofern der Besteller die Mängel bei Vertragsschluss nicht kannte oder grob fahrlässig kennen musste. Ware, für die wir Ersatz geleistet haben, geht in unser Eigentum über und ist auf unser Verlangen gegen Kostenerstattung an uns zurückzusenden.
- Die gesetzlichen Rechte des Bestellers bei Mängeln bleiben unberührt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatzansprüche unterliegen den Haftungsregelungen dieser AGB. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sofern wir die Vertragsverletzung nicht arglistig verursacht haben.
- Ansprüche bestehen nicht für solche Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Besteller schuldhaft
- den Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überansprucht hat oder
- den Kaufgegenstand in einer nicht vereinbarten Weise verändert hat oder
- die Vorschriften der Montage- oder Betriebsanleitung nicht befolgt hat oder
- die Rüge- und Zustellungspflicht gemäß vorstehender Ziffer 3 verletzt hat oder
- den Kaufgegenstand nach Mangelfeststellung weiterbenutzt hat.
- Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgenommen.
- Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
VIII. Haftung
- Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die Haftung aufgrund übernommener Garantien sowie aufgrund Produkthaftung bleibt unberührt, ebenso die Haftung bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
- Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Rechtsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben uns im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
IX. Rücknahme
Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Ausnahmen bilden Rücknahmen, die mit uns vereinbart wurden. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Produkte müssen von uns oder von einem unserer Werkslager direkt bezogen worden sein.
- Einwandfreier und unveränderter Zustand der Ware.
- Grundsätzlich ist die Rücknahme durch uns nur dann möglich, wenn die zur Rückgabe vorgesehenen Teile noch im Lieferprogramm sind.
- Rückversand muss „frei Haus” an unser Werk Ergersheim oder an das zuständige Werkslager unter Angabe von Lieferscheindatum und -Nummer erfolgen. Wertabschlag bei Rücknahme:
- Im 1. Jahr nach Liefertag ./. 10 % vom Lieferpreis
- Im 2. Jahr nach Liefertag ./. 25 % vom Lieferpreis
- zwischen 3. und 5. Jahr nach Liefertag ./. 50 % vom Lieferpreis
- Ware älter als 5 Jahre keine Rücknahme möglich.
Nach Erhalt der Teile erfolgt die technische Überprüfung und Erstellung der Gutschrift unter Berücksichtigung eines etwaigen Wertabschlages. Frachtkosten, sofern sie für den ursprünglichen Versand für uns entstanden sind, vermindern den Restwert.
X. Schutzrechte
- Bei kundenspezifischen Sonderanfertigungen haftet der Besteller uns für die Freiheit von Schutzrechten Dritter der in Auftrag gegebenen Lieferungen, stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und hat uns etwaigen aus einer Verletzung dieser Pflicht resultierenden Schaden zu ersetzen.
- Unsere Entwürfe und Konstruktionsvorschläge sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Sämtliche Zeichnungen, Konstruktionspläne und Muster, die dem Besteller zugegangen sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
XI. Exportkontrolle
- Der Besteller verpflichtet sich, die jeweils einschlägigen Ausfuhrgenehmigungsvorschriften einzuhalten und sämtliche im Rahmen der Ausfuhrkontrolle und Warenübernahme entstehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Hierzu gehören insbesondere die Exportkontroll-, Sanktions- und Embargovorschriften der EU und Deutschlands, wie die Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-VO) sowie die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fassung.
- Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferten Waren nicht für militärische oder ABC-bezogene Endverwendungen in einem Land, gegen das ein Waffenembargo angeordnet ist, zu nutzen oder entsprechend weiterzugeben.
- Soweit Lieferungen Güter oder Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV oder XL der VO (EU) Nr. 833/2014 oder Feuerwaffen/ Munition nach Anhang I der VO (EU) Nr. 258/2012 betreffen, verpflichtet sich der Besteller, jede Wiederausfuhr nach Russland sowie jede Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland zu unterlassen, diese Verpflichtung schriftlich an Abnehmer weiterzugeben und erkennbare Verstöße unverzüglich zu melden. Ausgenommen sind Lieferungen in die Partnerländer gem. Anhang VIII sowie Lieferungen an in der EU ansässige Vertragspartner.
- Der Besteller erteilt auf Anforderung vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte zu Endverwender, Endverwendung, Zwischenhändlern, Ziel- und Transitländern und stellt ggf. Endverbleibserklärungen zur Verfügung.
- Bei Hinweisen auf die Nicht-Einhaltung der vorgenannten Pflichten zur Exportkontrolle sind wir berechtigt, Lieferungen bis zur Klärung der Situation zurückzuhalten und bei Verstößen vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zudem berechtigt, Hinweise auf bestehende Verstöße an die zuständigen Behörden weiterzugeben.
- Bei rechtlicher Unzulässigkeit von Lieferungen wegen Exportkontroll-, Sanktions- oder Embargoregelungen sind wir zur Vertragsanpassung oder zum Rücktritt berechtigt, ohne schadensersatzpflichtig zu sein.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
- Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferung ab Lager das Lager. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Ergersheim / Bayern, Deutschland.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Fürth / Bayern, Deutschland, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt auch für evtl. Scheck- und Wechselklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Es ist allein der Text der deutschsprachigen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.
- Der Besteller hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
- Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Bestellers, z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung, sollen aus Nachweisgründen in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) abgegeben werden. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall werden die Parteien eine Regelung vereinbaren, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Bis dahin gilt die Gesetzeslage.
XIII. Hinweise
- Hinweis bzgl. Marktüberwachung:
Als Händler und Einführer bedienen Sie eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung der Konformität und der Sicherheit von Produkten auf dem Markt. Als Händler und Einführer unserer Produkte sind sie verpflichtet, den gesetzlichen Bestimmungen und Verpflichtungen bzgl. Marktüberwachung nachzukommen, sollte es Hinweise auf Abweichungen geben (z.B. in Form von Reklamationen die Abweichungen zur ECE R46 oder allgemeine, sicherheitsrelevante Punkte betreffen). Bitte beachten Sie die entsprechende Meldepflicht bezüglich genannter Auffälligkeiten. Die Meldung sollte in Form von transparenten und nachvollziehbaren Informationen an uns erfolgen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner im Vertriebsteam.
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Die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers werden gespeichert. Unsere Datenschutzerklärung und weitere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.mekra.de/de/impressum/datenschutz
Stand: 06/2026